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Mobilität ist für die gesellschaftliche Teilhabe der Menschen von essentieller Bedeutung. Die Reform des Personenbeförderungsrechts betrifft nicht nur 7,9 Mio. anerkannt schwerbehinderte Menschen in Deutschland, sondern viele weitere , etwa ältere, sozial benachteiligte sowie kranke Menschen und Menschen mit anderen Mobilitätsbeeinträchtigungen. Das Personenbeförderungsrecht hat insoweit auch eine wichtige sozialpolitische Funktion. Dies gilt es, bei der jetzt anstehenden Reform zu berücksichtigen.
Mit dem Referentenentwurf sollen neue Mobilitätsbedürfnisse der Menschen aufgegriffen werden. Dabei wird sowohl eine neue Form des Linienverkehrs innerhalb des ÖPNV (Linienbedarfsverkehr) als auch eine neue Form des Gelegenheitsverkehrs (gebündelter Bedarfsverkehr) eingeführt. Darüber hinaus werden Regelungen zum Taxen- und Mietwagenverkehr neu gefasst.
Der SoVD begrüßt sehr, dass die neuen Linienbedarfsverkehre dem ÖPNV zugeordnet werden. Damit sind auch sie nach § 8 Abs. 3 PBefG zur Barrierefreiheit verpflichtet. Für den Taxiverkehr sowie für die neuen gebündelten Bedarfsverkehre wird mit § 64c PBefG-neu erstmals eine Pflicht zur Barrierefreiheit normiert. Auch dies begrüßt der SoVD. Die Norm muss jedoch so ausgestaltet werden, dass sie in der Praxis tatsächlich zu mehr barrierefreien Fahrzeugen führt; hier sieht der SoVD Nachbesserungs bedarf. Notwendig ist zudem, Standards der Barrierefreiheit für die Fahrzeuge nach § 64c PBefG-neu zu definieren, um Rechtssicherheit für Kunden wie für Unternehmer zu schaffen. Zudem muss gewährleistet werden, dass die barrierefreien Fahrzeuge auch gezielt bestellt und vermittelt werden können. Die Neuregelung sollte nach 5 Jahren evaluiert werden, wie dies in den Eckpunkten zur Reform ursprünglich auch geplant war.
Der SoVD betont, dass bei Einführung der neuen Verkehrsformen gerade auch deren digital basierte Vermittlung und Abwicklung konsequent barrierefrei erfolgen muss. Denn die Digitalisierung darf nicht zu neuen Exklusionen führen. Hier muss das Bundesverkehrsministerium den Referentenentwurf dringend nachbessern.
Im Bereich Fernbusse sind Verbesserungen geplant. Wird die Pflicht, mindestens zwei Rollstuhlplätze vorzuhalten, nicht erfüllt, kann dies künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Allerdings wird die o.g. Pflicht auf Inlandsverkehre beschränkt, was eine Einschränkung des Status quo bedeutet.
Einzelregelungen im PDF