Der SoVD begrüßt und unterstützt die Intention der Länder, im Medienstaatsvertrag die Barrierefreiheit von Medienangeboten zu forcieren und der Umsetzung europäischer Vorgaben durch die EURichtlinie 2019/882 (sog. European Accessibility Act im Folgenden: EAA) Rechnung zu tragen. Die bislang insoweit vorgesehenen Änderungen im Diskussionsentwurf vom Dezember 2020 gehen in die richtige Richtung. Sie sind jedoch an einigen Stellen noch nicht ausreichend bzw. es fehlen noch Regelungen, die in Umsetzung des EAA erforderlich sind.
1 Begriffsbestimmung des „barrierefreien Angebotes“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 30 des Änderungsentwurfes
Die beabsichtigten Ergänzungen sind in ihrer Grundrichtung begrüßenswert. Allerdings gilt es, Widersprüchlichkeiten im geltenden Recht zu vermeiden. Es wäre problematisch, wenn im nationalen Recht unterschiedliche Definitionen von Barrierefreiheit (der Angebote) etabliert würden.
Der SoVD bittet daher darum, einheitlich den Begriff der Barrierefreiheit aus § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) auch im Medienstaatsvertrag, wie auch im Barrierefreiheitsgesetz, zugrunde zu legen.
2 Ergänzung der Belange von Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen in § 7Abs. 1 des Änderungsentwurfes
Die Ergänzung begrüßt der SoVD sehr. Er hatte die Ergänzung im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme bereits gefordert, da sich barrierefreie Medienangebote etwa nicht allein auf Untertitelungen beschränken dürfen.
3 Barrierefreiheit in Bezug auf Angebote von Telemedien nach § 21 des Änderungsentwurfes
Der SoVD begrüßt und unterstützt die beabsichtigten Ergänzungsvorschläge sehr, insbesondere da die Barrierefreiheit über den Zugang hinaus auch auf die Angebotsauswahl sowie auf die Nutzung erstreckt wird. Nicht nur der Film selbst sollte barrierefrei, etwa mit Audiodeskription, verfügbar sein, sondern auch die Plattform, auf der dieser bereitgestellt wird.
Allerdings bittet der SoVD darum, die Einschränkung zu streichen, wonach Barrierefreiheit nur „im Rahmen der technischen und […] finanziellen Möglichkeiten“ der Anbieter von Telemedien gewährleistet werden soll.
Fortsetzung in der kompletten Stellungnahme